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Schwerbehindertenvertretung bleibt auch bei weniger als fünf behinderten Mitarbeitern im Amt

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb nicht vorzeitig aufgelöst wird, wenn die Zahl der schwerbehinderten Mitarbeiter im jeweiligen Unternehmen unter die im Gesetz für die Einrichtung einer Repräsentanz vorgesehene Marke von fünf sinkt. Damit entschied das Gericht entgegen der Vorinstanzen und machte klar, dass die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb bis zum Ende ihrer Legislatur im Amt bleibt, auch wenn während dieses Zeitraums die Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten auf weniger als fünf abrutscht. Damit stärkte das höchste deutsche Arbeitsgericht die Vertretung schwerbehinderter Menschen in einem Unternehmen, die andernfalls durch Repräsentanzen in anderen Unternehmen hätten vertreten werden müssen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2022, Az.: 7 ABR 27/21)

 

Autor: Dennis Riehle