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Rubrik Aktuelles
Bahnverkehr in der Sommerhitze
Im Sommer sind die Temperaturen höher als gewöhnlich.
Wir geben Hinweise zur Reise.
– Bitte ausreichend Getränke mit sich führen und zu sich nehmen,
– Umfangreiche Bauarbeiten finden im gesamten Bundesgebiet im Nah- und Fernverkehr statt.
Auch SEV= Schienenersatzverkehr gehört dazu. Dadurch kann es zu erheblichen Reisezeitverlängerungen kommen.
– Planen Sie längere Reisezeiten ein, da die Platzkapazitäten im SEV= Schienenersatzverkehr
beschränkt sind.

Rubrik Reiseplanung
Wenn Sie eine Reise planen, empfielt es sich, die Mobilitätshilheleistung spätestens 24h (im Inland, Ausland 48h) vor Reiseantritt bei der Mobilitätsservice Zentrale der Deutschen Bahn anzumelden.

Telefonnummer der MSZ: 03065212888

E-Mail: msz@deutschebahn.com

Die Umstiegszeiten sollten ausreichend bemessen sein.
Leidsysteme zur Orientierung nutzen.
An ausreichende Verpflegung und gegebennenfalls Medikamente und falls vorhanden WC-EUROSCHLÜSSEL denken.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Rubrik Während der Reise und im Störungsfall
Ansagen und Anzeigetafeln auf dem Bahnhofsgelände beachten.
Den Anweisungen des Bahnpersonals ist folgzuleleisten.
Bei Schienenersatzverkehren ist zubeachten, dass die Beförderungskapatzitäten eingeschränkt sind.
Bei Beförderungsengpessen auf alternative Verkehrsmittel ausweichen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Rubrik Fahrgastrechte

Die europäische Verordnung zu den Fahrgastrechten ist europäisches Recht. Für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste gibt’s gesonderte Fahrgastrechte.

Bei einer Fahrzeitverlängerung ab 60 Min. erhält der Fahrgast einen Fahrpreisnachlass von 25 %. Bei einer Fahrzeitverlängerung ab 120 Min. erhält der Fahrgast einen Preisnachlass von 50 %.

Da die Fahrgastrechte sehr umfangreich und komplex sind, verweisen wir auf den Verordnungstext:

VO 2021/782 (EU)

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Rubrik DIN-Normen

DIN-Normen

Die technischen Bestimmungen der zuständigen Landesbau-ordnungen geben vor, auf welche Art und Weise die Barrierefreiheit auszusehen hat. Die Detailplanungen und

–ausführungen regeln die UN-Behindertenrechtskonvention, die (europäischen) DIN-Normen mit deren dazugehörigen nationalen Bauvorschriften. Ich habe nur die DIN-Normen ausgewählt, die für uns wichtig sind:

DIN EN 81-70

2022-12: europäische Aufzugsnorm

DIN 1450 2013-04: Lesbarkeit von Schriften

DIN 18034 2012-09: Spielplätze UND FREIRÄUME. ZUM SPIELEN – Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb

DIN 18040-1 2010-10: Barrierefreies Planen und Bauen

DIN 18040-2 2011-09: Barrierefreie Wohnungen

DIN 18040-3 2014-12: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum,

DIN 18041 2016-03: Hörsamkeit in Räumen, Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung.

DIN 18065 2020-08: Treppen – Definitionen, Messregeln, Hauptmaße

DIN 32975 2009-12: Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung = Kontrasterichtlinie

DIN 32981 2018-06: Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen an Straßenverkehrssignalanlagen

DIN 32984 2023-04: Bodenindikatoren im öffentlichen Raum

DIN 32986 2019-06: Taktile Schriften und Beschriftungen – Anforderungen an die Darstellung und Anbringung von Braille- und erhabener Profilschrift

DIN EN 60118-4 2018-08: Akustik – Hörgeräte – Teil 4: Induktionsschleifen für Hörgeräte – Leistungsanforderungen  (EU) 2023/1694

RAST 06 (Ausgabe 2006) = Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen

H VBA (Ausgabe 2011) = Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen

(EU)2023/1694 = TSI PRM = Technische Spezifikation für die Interoperabilität für Menschen mit Einschränkungen = europäische Verordnung für das Eisenbahnsystem in der Europäischen Union (EU)

BOStrab 2019-10 = Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

EBO 2020 = Eisenbahnbau- und –betriebsordnung

  • 8 Abs. 3 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.