Telefonnummer der MSZ: 03065212888
E-Mail: msz@deutschebahn.com
Die europäische Verordnung zu den Fahrgastrechten ist europäisches Recht. Für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste gibt’s gesonderte Fahrgastrechte.
Bei einer Fahrzeitverlängerung ab 60 Min. erhält der Fahrgast einen Fahrpreisnachlass von 25 %. Bei einer Fahrzeitverlängerung ab 120 Min. erhält der Fahrgast einen Preisnachlass von 50 %.
Da die Fahrgastrechte sehr umfangreich und komplex sind, verweisen wir auf den Verordnungstext:
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
DIN-Normen
Die technischen Bestimmungen der zuständigen Landesbau-ordnungen geben vor, auf welche Art und Weise die Barrierefreiheit auszusehen hat. Die Detailplanungen und
–ausführungen regeln die UN-Behindertenrechtskonvention, die (europäischen) DIN-Normen mit deren dazugehörigen nationalen Bauvorschriften. Ich habe nur die DIN-Normen ausgewählt, die für uns wichtig sind:
DIN EN 81-70
2022-12: europäische Aufzugsnorm
DIN 1450 2013-04: Lesbarkeit von Schriften
DIN 18034 2012-09: Spielplätze UND FREIRÄUME. ZUM SPIELEN – Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb
DIN 18040-1 2010-10: Barrierefreies Planen und Bauen
DIN 18040-2 2011-09: Barrierefreie Wohnungen
DIN 18040-3 2014-12: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum,
DIN 18041 2016-03: Hörsamkeit in Räumen, Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung.
DIN 18065 2020-08: Treppen – Definitionen, Messregeln, Hauptmaße
DIN 32975 2009-12: Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung = Kontrasterichtlinie
DIN 32981 2018-06: Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen an Straßenverkehrssignalanlagen
DIN 32984 2023-04: Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
DIN 32986 2019-06: Taktile Schriften und Beschriftungen – Anforderungen an die Darstellung und Anbringung von Braille- und erhabener Profilschrift
DIN EN 60118-4 2018-08: Akustik – Hörgeräte – Teil 4: Induktionsschleifen für Hörgeräte – Leistungsanforderungen (EU) 2023/1694
RAST 06 (Ausgabe 2006) = Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
H VBA (Ausgabe 2011) = Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen
(EU)2023/1694 = TSI PRM = Technische Spezifikation für die Interoperabilität für Menschen mit Einschränkungen = europäische Verordnung für das Eisenbahnsystem in der Europäischen Union (EU)
BOStrab 2019-10 = Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
EBO 2020 = Eisenbahnbau- und –betriebsordnung
- 8 Abs. 3 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz
(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.