Thema: Einbau einer Klimaanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI
Relevanz: wichtige Rechtsänderung / aktuelle Rechtsprechung für die Pflegeberatung
Herausgeber: Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland e.V. (ABiD)
Datum: Juli 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Kolleginnen und Kollegen in den Mitgliedsverbänden,
wir möchten Sie über eine wegweisende Entscheidung im Bereich der Pflegeversicherung informieren,
die für Ihre tägliche Beratungspraxis von hoher Bedeutung ist.
Bisher wurden Anträge auf Kostenübernahme für Klimaanlagen von den Pflegekassen fast ausnahmslos
als bloßer „Luxus“ oder „Komfort“ abgelehnt. Das Sozialgericht Mainz hat dieser Praxis nun eine klare
Absage erteilt und neue Spielräume für Pflegebedürftige geschaffen.
Worum geht es? (Das Referenzurteil)
Mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. S 9 P 76/23) hat das Sozialgericht Mainz entschieden: Der Einbau
einer Klimaanlage im Schlafzimmer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine
bezuschussungsfähige wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI sein.
Die Kernbegründung des Gerichts: Angesichts des Klimawandels und zunehmender
Hitzebelastungen ist eine Klimaanlage kein Luxus mehr. Entscheidend ist allein, ob sie im konkreten
Einzelfall die häusliche Pflege erleichtert oder gesundheitliche Schäden verhindert.
Politisches Signal: Ein Erfolg des „Durchfechtens“ (Position des ABiD)
Aus Sicht des Allgemeinen Behindertenverbandes in Deutschland (ABiD) ist dieses Urteil ein enorm
wichtiges Signal für die gesamte Hilfsmittel- und Pflegeberatung. Es zeigt eindrucksvoll, wie notwendig
es ist, auch solche Hilfen gerichtlich und behördlich durchzufechten, die standardmäßig nicht in den
offiziellen Katalogen oder Richtlinien der Kassen vorgesehen sind.
Die Praxis zeigt immer wieder, dass starre Kataloge der Lebensrealität von Menschen mit
Behinderungen und Pflegebedarf nicht gerecht werden. Wenn eine Maßnahme – wie hier die
Klimaanlage – für die jeweilige Erkrankung oder Behinderung nachweislich hilfreich und notwendig ist,
darf der Verweis auf fehlende Standard-Einträge kein Hindernis sein. Der ABiD ermutigt alle
Mitgliedsverbände und Berater ausdrücklich, starre Ablehnungen der Kassen nicht ungeprüft
hinzunehmen, sondern im Sinne der Betroffenen konsequent für maßgeschneiderte Einzelfalllösungen
zu kämpfen.
Die wichtigsten Eckpunkte für den Zuschuss
Damit die Pflegekasse den Zuschuss (von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme) gewährt, müssen folgende
gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflegegrad vorhanden: Der Antragsteller muss mindestens Pflegegrad 1 besitzen.
- Erleichterung der Pflege: Die Maßnahme muss die häusliche Pflege überhaupt erst
ermöglichen, sie erheblich erleichtern oder die selbstständige Lebensführung wiederherstellen. - Keine Pauschalentscheidung: Es gibt keinen automatischen Anspruch für jedermann.
Maßgeblich ist immer eine Gesamtwürdigung der individuellen gesundheitlichen Situation und
der konkreten Wohnverhältnisse (z. B. Dachgeschosswohnung).
Was ist bei der Beantragung zwingend zu beachten?
Reine Argumente wie „Es ist im Sommer sehr heiß“ reichen für eine Bewilligung nicht aus. Für eine
erfolgreiche Antragstellung müssen die Verbände und Versicherten auf folgende Punkte achten:
- Individueller medizinischer Bezug: Es muss detailliert dargelegt werden, wie sich Hitze auf
die spezifische Grunderkrankung auswirkt (z. B. bei schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
COPD/Atemnot, fortgeschrittener Demenz oder Thermoregulationsstörungen). - Nachweis der Pflegeerschwernis: Es muss beschrieben werden, warum die Pflege durch
Angehörige oder Pflegedienste bei hohen Raumtemperaturen massiv erschwert oder unmöglich
wird (z. B. Gefahr von Kreislaufkollapsen bei der Mobilisation, Wundheilungsstörungen durch
starkes Schwitzen). - Zwingend erforderlich: Ärztliche Stellungnahme: Dem Antrag sollte von vornherein ein
detailliertes ärztliches Attest beigefügt werden. Dieses muss konkret begründen:
- Welche Erkrankungen vorliegen.
- Warum herkömmliche Mittel (z. B. Ventilatoren, Lüften) medizinisch nicht ausreichen.
- Weshalb gerade die Klimaanlage geeignet ist, gesundheitliche Risiken (wie
Krankenhauseinweisungen) zu minimieren.
Praxistipp für die Beratung vor Ort
Nutzen Sie dieses Urteil aktiv in der Pflegeberatung, wenn Sie schwere Pflegefälle betreuen, die in den
Sommermonaten unter der Hitze in ihren Wohnungen leiden. Unterstützen Sie die Betroffenen dabei,
den Antrag direkt mit einem Kostenvoranschlag und einem präzisen ärztlichen Attest einzureichen, um
Ablehnungen vorzubeugen.
Für Rückfragen oder zur Bereitstellung von Musterschreiben steht Ihnen der Bereich Beratung,
Kommunikation, Teilhabe, Bildung und Arbeit des ABiD gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dorte A. Dunkel
ehrenamltliche Leitung des Breiches
Kontakt: dorte@abid-ev.de