Am 03.10.2025 trat die aktualisierte Versorgungsmedizin Verordnung (6. Verordnung)
des Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Kraft.
Wir begrüßen grundsätzlich, dass die Kritik aufgenommen wurde und fordern eine rasche
Umsetzung einer bundeseinheitlichen Bewertung im Feststellungsverfahren für einen Grad
der Behinderung. Die bisherigen länderhoheitlichen Differenzen tragen erheblich zu einer
unfairen Unterstützung durch Nachteilsausgleiche bei. Selbst bei Versorgungsämtern im
selben Bundesland gibt es für gleiche Krankheiten mit vergleichbaren Stadien und
Einschränkungen große Bewertungsfreiräume.
Darüber hinaus fordern wir aber weiterhin:

  1. Gleiche Erkrankungen mit gleicher Einschränkung müssen auch gleich
    Anerkennung in versorgungsmedizinischer Begutachtung finden.
    Krankheitsspezifische Leitlinien und deren Empfehlungen zu
    versorgungsmedizinischer Begutachtung müssen ausreichend nach aktuellem
    wissenschaftlichem Stand berücksichtigt werden.
  2. Entsprechend muss beim Punkt 1.7 bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf
    (z.B. durch Tageszeitabhängigkeit) der schlechteste Krankheitszustand, wie bereits
    in manchen krankheitsspezifischen Leitlinien empfohlen, Grundlage für die
    Beurteilung des GdB bilden, um ausreichend in diesem Zustand Nachteilsausgleich
    zu ermöglichen.
  3. Noch immer finden fachfremde Begutachtungen wie psychiatrisch bei eindeutig
    neurologischem Krankheitsbild (z.B. Parkinsonkrankheit) statt. Diese
    Diskriminierung muss umgehend geändert werden.
  4. Unsichtbare Behinderung durch Fatigue, Schmerzen, seelische Veränderungen,
    Sensibilitätsstörungen, Blasenstörungen, fluktuierende Lähmungen müssen als
    Ausnahme zu 3.5. mehr berücksichtigt werden, da sie oft gerade in Hinblick auf das
    Arbeitsleben oder öffentliches Leben übersehen werden und somit der
    Nachteilsausgleich für die Wahrung von Teilhabe essentiell ist.
  5. Entsprechend fehlen unter den neurologischen Krankheitsbildern auch Diagnosen
    wie ME/CFS, d.h. Chronisches Fatigue Syndrom. Die Praxis einer
    Vergleichsdiagnose wird jedoch den krankheitsspezifischen Einschränkungen und
    Krankheitsschwere nicht ausreichend gerecht, weshalb das anerkannte
    neurologische Krankheitsbild gerade in Hinblick auf die durch Covid-Pandemie
    hohe Betroffenenzahl auch eigenständig geregelt werden muss.
  6. Es müssen mehr Unterstützungsmöglichkeiten für den Schriftverkehr in
    Widerspruchsverfahren für Menschen mit Behinderungen geschaffen werden. Eine
    Person mit fortgeschrittener Demenz oder spastischer Lähmung ist z.B. ggf. ohne
    Unterstützung durch dritte Personen nicht in der Lage, ein jahrelanges
    Widerspruchsverfahren zu führen.
  7. Die Beantragung eines Euro-Schlüssels muss bei Vorliegen von Blasenstörungen
    jeglicher Art auch ohne einen GdB 70 + G, aG, B, H, BL beantragt werden können,
    da die Einstufung von Blasenstörungen, wie unter 12.2.4 aufgeführt, allein oft nicht
    für einen GdB von 70 oder mehr ausreicht oder bereits Menschen mit Rollator nicht
    jede öffentliche Toilette benutzen können. Die Liste für vom GdB-unabhängig zu
    wertenden Faktoren muss dabei um weitere Erkrankungen wie
    Muskelerkrankungen, andere Erkrankungen mit spastischer Lähmung erweitert
    werden.

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