Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland begrüßt die geplanten zivilrechtlichen Verbesserungen bei Gewaltschutz und Schutz vor Nachstellungen insbesondere beim Mietrecht unter Berücksichtigung des derzeit allgemein prekären Wohnungsmarktes. Darüber hinaus weisen wir insbesondere auch auf die Situation von Betroffenen mit BeHinderung bzw. chronischer Erkrankung und ggf. Hilfsmittelbedarf hin, für die eine Lösung aus einem nach häuslicher Gewalt ungewolltem Mietverhältnis besonders schwierig ist. Insofern kritisieren wir die Voraussetzung einer Rechtsverletzung im Gesetzesentwurf, da häusliche Gewalt allein, wie in unseren vorherigen Stellungnahmen vom 30.03.2026 bislang kein eigenständiger Straftatbestand nach StGB darstellt und somit gesundheitlich wesentlich relevante Formen wie psychische Gewalt weiterhin unberücksichtigt bleiben. Zudem fordern wir im Falle von häuslicher Gewalt eine Einschränkung des Herausgebeanspruchs nach §985 BGB, da dies ebenfalls durch zugleich unklare gesetzlich geregelte Fristen als Druck- und Demütigungsmittel genutzt werden kann. Wir begrüßen ausdrücklich die Erweiterung der Gewaltschutzanordnungen auf abhängige Personen wie vor allem Kinder, kritisieren aber, dass minderjährige Kinder nach wie vor anderen Gesetzesgrundlagen unterliegen. Insbesondere bei familienrechtlichen Entscheidungen in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt ist somit dringend Schulung für gewaltspezifische Aspekte bei Behörden und Ausführenden neben interprofessioneller Zusammenarbeit von Institutionen notwendig. Des Weiteren fordern wir über die geplante Erweiterung der Gesetzesanordnungen hinaus, eine Ausweitung auf alle Formen von häuslicher Gewalt wie auch wirtschaftliche und psychische Gewalt, die bislang keinen Straftatbestand in Deutschland hat. Generell weisen wir darauf hin, dass eine zeitnahe Verbesserung von Gewaltschutzmaßnahmen in Hinblick auf die Häufigkeit von häuslicher Gewalt in Deutschland, deren gesundheitliche Auswirkungen bei Betroffenen und abhängigen Personen sowie Deutschlands Verpflichtung nach Istanbul-Konvention dringend notwendig ist. Die geplanten Maßnahmen können aber nur als kleine notwendige Ergänzungen betrachtet werden, solange wie grundlegende flächendeckende Probleme wie unzureichende und barrierearme Schutzeinrichtungen sowie Beratungsstellen bundesweit fehlen, Regelungen zur Mitunterbringung von abhängigen Personen uneinheitlich bleiben, vertrauliche Spurensicherung unzureichend und oft dezentral angeboten wird sowie allgemeine gesellschaftliche Enttabuisierung und Aufklärung, verpflichtende Schulung bei relevanten Berufen in der Versorgungskette wie medizinische und juristische Professionen unzureichend geregelt sind.
26 Oktober, 2026