Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland ABiD e.V. unterst¸tzt das Ziel des Referentenentwurfs
zum PNOG einer stabilen Finanzierung von “bürgernaher und menschenwürdiger” Versorgung.
Wir kˆnnen die Feststellung, dass oft eine grofle Diskrepanz zwischen anerkanntem Pflegegrad und
Kenntnis der zustehenden Leistungen besteht, best‰tigen und unterst¸tzen Ihre Planungen zu
verpflichtender individueller Beratung und Begleitung.
Grunds‰tzlich teilen wir auch die Einsch‰tzung, dass eine Verhinderung von Pflege Ziel einer Gesellschaft,
aber vor allem für den Leidensdruck des betroffenen Individuums sein sollte. Dabei sollte aber
berücksichtigt werden, dass nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand und Zulassung von
Medikamenten bzw. gerade mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz ein Pflegebedarf leider nicht
immer verhinderbar ist.
Eine Reduktion von Pflegebedarf in den Statistiken durch schwierigere Anerkennung von einem Pflegegrad
sehen wir hingegen als ethisch, rechtlich und medizinisch inakzeptabel an, zumal sie die Betroffenen und
ihre Angehörigen in eine finanzielle Abwärtsspirale bei Selbstfinanzierung von notwendigen Leistungen
zwingt bzw. Gewalt¸ bergriffe z.B. durch Vernachlässigung fördert und eine bestmögliche medizinische
Versorgung gem. Art. 25 UN-BRK und Art. 26 UN-BRK verhindert. Diese stellt jedoch ein Menschenrecht
dar, das auch weiterhin unbedingt unter Beachtung von zugleich Art. 3 im Deutschen Grundgesetz erhalten bleiben muss.
Die geplante Reform verletzt aber auch durch weitere geplante Maßnahmen Art. 25 und Art. 26 der UNBRK und Art. 1 und 3 Deutsches Grundgesetz.
Deshalb fordern wir Sie auf:

  1. Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz muss ¸berarbeitet werden, wenn ¸ber Prävention von
    Pflege gesprochen wird, weil insbesondere die Änderung von Festbeträgen bei Hilfs- und
    Heilmitteln sowie bei Zuzahlungen zu Medikamenten dazu führen kann, dass gerade Menschen
    mit chronischer Erkrankung bzw. Behinderung auf für Pflege präventive Maßnahmen aus
    finanziellen Gründen verzichten, da sie oft ohnehin statistisch häufiger von Arbeitslosigkeit gem.
    Inklusionsbarometer betroffen sind.
  2. Die Zahl der Pflegebedürftigen darf nicht durch schwierigere Anerkennung von Pflegegraden
    reduziert werden, da dies ihnen medizinisch notwendige Versorgung versagt und damit gegen
    Art. 25 und Art. 26 UN-BRK verstößt.
  3. Der generelle Wegfall bzw. in den ersten drei Monaten anteilige Wegfall von Kostenübernahmen
    von Verbrauchspflegemitteln benachteiligt insbesondere die Schwerstbetroffenen, die oft in der
    Kombination mit personenbezogenen Pflegeleistungen bereits finanziell eng am Limit sind. Die
    Kostenübernahme muss daher dringend erhalten bleiben. Vielmehr sollte Ärztlich verordnet die
    Indikation für die Aushändigung von Verbrauchspflegemitteln im einzelnen Fall überprüft werden,
    um einem Missbrauch vorzubeugen, aber nicht dadurch die tatsächlich angewiesenen Menschen
    zu benachteiligen.
  1. Eine Berücksichtigung bei den Rentenansprüchen pflegender Angehöriger muss dringend gerade
    unter dem Ziel der “bürgernahen und menschenwürdigen Versorgung” fortgeführt und
    ausreichend gewürdigt werden, weil sie ansonsten eine Versorgung in Pflegeeinrichtungen
    fördert und systematisch pflegende Angehörige benachteiligt, zu einer zusätzlichen finanziellen
    Belastung für Betroffene und deren Familien führt und somit die Gesundheit von Pflegenden und
    Pflegebedürftigen gefährdet.
  2. Eine prozentuale oder je nach Pflegegrad vollständige Kürzung der Entlastungsbeträge verstößt
    eindeutig gegen Art. 25 UN-BRK und Art. 26 UN-BRK, weil sie sozial und finanziell ohnehin
    benachteiligte Menschen noch mehr in die Armut durch selbstständige Kostenübernahme zwingt
    und deren menschenwürdige Gesundheitsversorgung nachhaltig gefährdet, wenn medizinisch
    notwendige Maflnahmen aus Kostengründen nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
  3. Bereits jetzt werden viele Menschen durch Pflegeheimkosten in die (Alters-)armut gezwungen.
    Daher verstärkte eine spätere staatliche Unterstützung bei der Finanzierung von
    Pflegeeinrichtungskosten diesen Prozess und reduzierte pflegebedürftige Menschen noch mehr
    auf Kosten und als eine “Last” für die Gesellschaft, aber auch für die Angehörigen. Dies verstößt
    gegen Art. 1 und 3 Deutsches Grundgesetz und Art. 25 UN-BRK. Daher fordern wir Sie auf,
    Pflegeeinrichtungen zum einen weiterhin bezahlbar zu machen und zum anderen frühzeitig mit
    staatlichen finanziellen Mitteln bei Notwendigkeit zu unterstützen.
  4. Die geplante Reduktion der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auf ein Notfallbudget lehnen wir
    ab. Gerade in Hinblick auf Gewalt- und Überlastungsprävention pflegender Angehöriger müssen
    diese mit bisheriger Genehmigung und im bisherigen Rahmen erhalten bleiben.

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