Um Nachteile gering zu halten, können Menschen mit Behinderung ihre Behinderung
bzw.
Schwerbehinderung (ab einem Grad der Behinderung von 50) nach Sozialgesetzbuch
IX
anerkennen lassen.
Hierzu stellt man in der Regel einen Antrag beim jeweiligen Versorgungsamt des
Bundeslandes über ein vorgegebenes Formular. Zusätzlich kann man möglichst
genau die
Einschränkungen im alltäglichen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben als
Anlage
neben ärztlichen Befunden, Briefen oder Verordnungen einreichen. Es lohnt sich oft,
möglichst genau – vielleicht mit einem Zettel bewaffnet – die eigenen
Einschränkungen
über mehrere Tage zu notieren.
Grade der Behinderung und Merkzeichen
Zu den einzelnen Graden der Behinderung und den zusätzlich ggf. zu beantragenden
Merkzeichen findet man eine Übersicht beispielsweise beim VdK:
https://www.vdk.de/aktuelles/tipp/grad-der-behinderung-gdb/ Dort kann man sich
auch
beraten lassen.
Ebenfalls hat das Informationsportal rehadat Informationen zusammengestellt:
https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Grad-der-Behinderung-GdB/
Ablauf der Anerkennung
Nach einer oft längeren Bearbeitungszeit erhalten Betroffene bzw. deren Betreuende/
Bevollmächtigte einen Bescheid. Gegen diesen kann man Widerspruch binnen einer
vorgegebenen Frist bei empfundener unzureichenden Berücksichtigung des
Krankheitszustandes einlegen. Hierfür lohnt es sich, für eine ausführliche
Begründung des
Widerspruchs das ggf. zugrunde liegende Gutachten anzufordern, um besser
inhaltlich zu
argumentieren.
Eine Zusammenschau über Fristen und häufige Fragen gibt es hier:
https://www.einfachteilhaben.de/DE/AS/Ratgeber/01_Schwerbehindertenausweis/
Schwerbehindertenausweis_node.html
Eine Zusammenfassung mit Tipps zum gesamten Prozedere gibt es hier:
https://www.einfach-teilhaben.de/DE/AS/Ratgeber/01_Schwerbehindertenausweis/Sch
werbehindertenausweis_node.html

Neuregelungen 2024

Nach einem Urteil des 9. Bundessozialgerichts vom März 2023 zählt für die
Anerkennung des Merkzeichens aG die Gehfähigkeit im öffentlichen Raum. Die
häusliche Situation ist somit unerheblich.
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023_09.html

Zur leichteren Teilhabe am Arbeitsleben gilt eine Quote je nach
Unternehmensgröße für die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung.
Bei Nicht Erfüllen wird eine Schwerbehindertenabgabe fällig. Diese wird zum
01.01.2024 erhöht:
https://www.informationsportal.de/schwerbehindertenabgabeneue-teurere-stufe-wirdeingefuehrt/
https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/jahreswechsel/schwerbehinderte
nanzeige-bis-31-03-2079088?tkcm=ab

weitere Vorschläge für Sie