Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland e.V. verweist darauf, dass
Zwangsmaßnahmen generell eine Ultima-Ratio-Maßnahmen darstellen. Insbesondere
bei Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Krankenhauses müssen wiederholt alle
erdenklichen Maßnahmen zur Reduktion von Zwangsmaßnahmen wie Einsatz von
Sitzwachen, reizarme Umgebung Anwendung finden und deren Anwendung auch
dokumentiert werden. Hiermit soll insbesondere in prekär besetzten Einrichtungen
vorgebeugt werden, dass nicht Zwangsmaßnahmen nur aus Personalengpässen
ergriffen werden.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass außerklinische Orte in dem bisherigen
Referentenentwurf unzureichend definiert sind. Hier sind spezielle Anforderungen in
Anlehnung an die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie
DGSP e.V. von 2025 notwendig:
- klar definierte Personalschlüssel
- klar definierte Personalschlüssel an Fachpersonal mit nachgewiesener
regelmäßiger Schulung
Auch muss die Einrichtung über Möglichkeiten zu einem notwendigen regelmäßigen
Monitoring verfügen.
Zudem sollen Einrichtungen verpflichtet sein, einen jährlichen Bericht über die
Häufigkeit der Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu statistischen Zwecken und
Prävention von Missbrauch zu verfassen.
Generell fehlen klar definierte Vorgaben zu zeitlichen Abständen einer erforderlichen
Reevaluation über die notwendige Maßnahme.
Bezüglich §337 fordern wir: - Abs. 1: Ein Verfahrenspfleger soll nicht nur so schnell wie möglich, sondern
spätestens in einem definierten Zeitraum von 24h hinzugezogen werden. - Abs. 3: Wir fordern ein Belassen der ursprünglichen Formulierung, dass eine
Begründung notwendig ist, wenn kein Verfahrenspfleger hinzugezogen wird. - Abs. 5 soll gestrichen werden, da es einen Widerspruch zu „möglichst dem
Willen der Patient:innen entsprechend“ getroffener Entscheidung darstellt, wenn
eine Entscheidung nicht anfechtbar sein soll.
https://www.abid-ev.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-Zwangsmassnahmen.pdf