Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland ABID e.V. begr¸flt grunds‰tzlich die
geplanten Maflnahmen wie die elektronische Aufenthalts¸berwachung f¸r einen besseren
Gewaltschutz.
Allerdings trifft diese Maflnahme einerseits nur auf eine verh‰ltnism‰flig kleine Personengruppe
Gewaltbetroffener zu und kann andererseits nur ein essentieller Bestandteil im Gewaltschutz
gem. Istanbul-Konvention sein.
Ebenso begr¸flen wir die Erhˆhung des Strafrahmens bei Verstˆflen. Wir geben jedoch zu
bedenken, dass h‰usliche Gewalt allein nach dem StGB bislang kein Straftatbestand darstellt
und die Rechtsprechung somit f¸r einige Gewaltformen (z.B. psychische Gewalt) grofle L¸cken
aufweist, obwohl diese ebenfalls gem. derzeitiger wissenschaftlicher Evidenz ebenfalls
gewaltige Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit Betroffener und deren Kinder
haben.
F¸r einen synchronisierten Gewaltschutz fehlen weiterhin bundesweit zahlreiche Pl‰tze in
Schutzeinrichtungen.10 Gerade, wenn gem. UN-BRK Art. 14 und 16 der Schutz von Menschen
mit Behinderung umgesetzt werden soll, sind kurze Anfahrtswege, barrierefreier Zugang und
Nutzung von Schutzeinrichtungen sowie Personalschulungen f¸r Besonderheiten wie
Hilfsmittelversorgung notwendig.
Auch stellt weiterhin die uneinheitliche Regelung zur Mitunterbringung insbesondere m‰nnlicher
Kinder eine enorme H¸rde f¸r die Inanspruchnahme von Schutzmaflnahmen und somit zugleich
Gefahr f¸r Gesundheit und Leben Betroffener und deren Kinder dar. Zudem erschweren bislang
praktizierte Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht einen tats‰chlichen Gewaltschutz.
Eine bundeseinheitliche Regelung zu (barrierefreier) Wohnraumunterbringung im Anschluss an
eine Akutversorgung in einer Schutzwohnung oder Frauenhaus muss vereinbart werden.
Hierf¸r m¸ssen auch soziale Absicherungen bei finanzieller Abh‰ngigkeit durch Krankheit oder
Abh‰ngigkeit durch Pflegebedarf geschaffen werden.
Zugang zu anonymisierter Spurensicherung bzw. gyn‰kologischer Versorgung muss barrierefrei
und – ggf. ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten –mˆglich sein.
Des Weiteren besteht erheblicher Bedarf beim Ausbau von Aufkl‰rungsarbeit, ˆffentlich
sichtbaren Kontaktadressen, der Vernetzung agierender Institutionen und zielgerichteter
Fortbildung von z.B. Gesundheitspersonal.
Weitere vulnerable Gruppen wie Personen mit Migrationshintergrund m¸ssen mehr
spezialisierte Unterst¸tzung bereits w‰hrend eines Asylverfahrens erhalten. H‰usliche Gewalt
stellt einen Asylgrund dar.
Insbesondere in Hinblick auf mˆgliche N‰herungen durch T‰ter:innen, die auch mit
elektronischer Aufenthalts¸berwachung eine enorme psychische Belastung darstellen kˆnnen,
ist zwingend der Ausbau traumatherapeutischer Angebote und der T‰ter.innenarbeit
erforderlich. Der Vorschlag einer bundeseinheitlichen Regelung zur gerichtlichen Anordnung
von Anti-Gewalt-Trainings stellt daher einen guten Beginn dar. Es m¸ssen jedoch auch
entsprechende Personalressourcen geschaffen und finanziert werden.
Wir sind erleichtert, dass endlich im Sinne der Pr‰vention eine Anpassung des
Waffenregistergesetzes geplant ist.
Leider sind teilweise finanzielle Mittel f¸r den Gewaltschutz in diesem Jahr eher gek¸rzt worden.
Um geplante rechtliche Neuregelungen aber auch f¸r einen praktisch verbesserten
Gewaltschutz umzusetzen, m¸ssten finanzielle Mittel vielmehr ausgebaut werden.
Bedauerlicherweise tritt das im Februar 2025 beschlossene Gewalthilfegesetz erst 2032 in
Kraft. Es fehlen ‹bergangsregelungen f¸r diese grofle Zeitspanne, da bereits jetzt tausende
Menschen auf einen Gewaltschutz angewiesen sind, ggf. mit ihrer Gesundheit und Leben daf¸r
bezahlen.
30 März, 2026