H‰usliche Gewalt und sexualisierte Gewalt stellen eines der grˆflten Gesundheitsprobleme weltweit
dar.12
Frauen mit Behinderung sind 2- 3mal h‰ufiger betroffen.34
Beinahe t‰glich wird in Deutschland eine
Person durch h‰usliche Gewalt ermordet.5
Zudem kommt es zu kˆrperlichen Gesundheitsfolgen wie –
teils nicht verheilten – Verletzungen, Behinderung und Schwangerschaftskomplikationen sowie einer
Reihe mˆglicher psychischer Folgeerkrankungen bis hin zur Suizidalit‰t.67
Ein Sonderfall ist die Gewalt in
Pflegebeziehungen und andere speziellen Abh‰ngigkeitsverh‰ltnissen bei Menschen mit chronischer
Erkrankung/ Behinderung.
Daher haben alle Staaten nach Art. 81 der Istanbul-Konvention die Pflicht, h‰uslicher Gewalt
vorzubeugen und sie zu bek‰mpfen.8
Zudem sind nach UN-BRK Art. 14 und 16 Vorkehrungen zum
Schutz der besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung zu treffen.9
Die Realit‰t ist von einer ausreichenden Versorgung meilenweit entfernt.
Daher fordern wir:
Handlungsfeld Schutz, Unterst¸tzung und Gesundheit
Akutversorgung
- Bundesweit fehlen 14000 Pl‰tze in Schutzeinrichtungen.10 Demzufolge m¸ssen bundesweit und
zeitnah ausreichend finanzielle Mittel, logistische und bauliche Ver‰nderungen umgesetzt
werden, um diese L¸cke zu schlieflen. - Um niedrigschwellig Schutz zu gew‰hren, m¸ssen – auch im Sinne von Barriereabbau –
Schutzeinrichtungen mit kurzen Anfahrtswegen geschaffen werden. - Bereits der Zugang zu und die Einrichtung von Schutzeinrichtungen m¸ssen barrierefrei sein. So
sind nach Angaben des Parit‰tischen Gesamtverbandes nur etwa 45 von 400 Frauenh‰user mit
dem Rollstuhl zug‰nglich. Selbst in der Hauptstadt Berlin gibt es seit 2022 ein einziges
barrierefreies Frauenhaus. Barrrierefreiheit umfasst dabei jedoch auch weitere Merkmale wie
Seh- und Hˆrbehinderung, psychische Erkrankung, Spracheinschr‰nkungen und unsichtbare
Behinderung. - F¸r den Abbau von Barrieren muss politisch eine schnelle und b¸rokratiearme Beantragung von
Hilfsmitteln (wie ein Pflegebett, Transferhilfen, ein Toilettenstuhl) f¸r den Verbleib auch ggf. in
Schutzeinrichtungen ermˆglicht werden, um eine bedarfsgerechte Versorgung zu gew‰hrleisten. - Neben baulichen Maflnahmen ist eine angemessene personelle Ausstattung und Schulung
notwendig. F¸r die notwendige Vernetzung und die Kooperation mit Akteur:innen der
angrenzenden Hilfesysteme, f¸r konzeptionelle Weiterentwicklung, Fortbildung (auch z.B. zu
Besonderheiten der Kommunikation (nonverbal oder leichte Sprache)) und fachliche Betreuung
aller Betroffenen sind deutlich mehr personelle Ressourcen nˆtig. - Entsprechend soll pro Schutzeinrichtung eine Inklusionsstelle geschaffen werden.
- Geb‰rdensprachdolmetschende und andere Kommunikationshilfen m¸ssen niedrigschwellig,
b¸rokratiearm und schnell kontaktiert werden kˆnnen und deren Finanzierung bundeseinheitlich
geregelt werden. - Es benˆtigt einheitliche Regeln f¸r die Mitunterbringung von Kindern – insbesondere m‰nnlichen
Kindern. Hierbei m¸ssen Behˆrden und Versorgungsstellen gerade auch bei Sorgerechtsfragen
niedrigschwellig unter Ber¸cksichtigung des Schutzes der Betroffenen miteinander kooperieren. - Barrierefreiheit muss bereits beim Zugang zu und bei der Nutzung von Beratungsstellen gew‰hrt
sein. - Auch m¸ssen Gewaltschutzambulanzen sowie ambulante und station‰re Gyn‰kologie f¸r die
zeitnahe und ¸ber kurze Anfahrtswege gerichtsfeste Spurensicherung barrierefrei zug‰nglich und
nutzbar sein. Bisher ist die Zahl barrierefreier gyn‰kologischer Praxen je nach Bundesland
unzureichend bis stark unzureichend. - Hierbei sollte, wie im Berliner Landesaktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention
gefordert, in Einzelf‰llen bei Menschen mit bestimmten Formen der Behinderung/ Betreuung eine
anonymisierte Spurensicherung ohne Zustimmung von Sorgeberechtigten/ Betreuungspersonen
mˆglich sein. - In F‰llen sexualisierter Gewalt soll bei entsprechender Indikation und Betroffenenwunsch eine
kostenfreie Notfallverh¸tung zur Verf¸gung gestellt werden. - In Krankenh‰usern sollen Betroffene insbesondere vulnerabler Gruppen (Menschen mit
chronischer Erkrankung, Migrationshintergrund) eine Begleitperson zur Unterst¸tzung mitnehmen
kˆnnen, sofern diese nicht die Gewaltaus¸bende Person selbst ist. - F¸r eine spezialisierte und bedarfsorientierte niedrigschwellige Unterst¸tzung m¸ssen
verpflichtend in Krankenh‰usern und Wohneinrichtungen bzw. Werkst‰tten spezialisierte
Gewaltschutzteams etabliert werden. Hierf¸r sind rechtlich bindende Vorschriften zur
Aufgabenbefugnis, Finanzierung sowie personellen Ausstattung ‰hnlich derer bei
Kinderschutzgruppen notwendig. Ein regelm‰fliges Qualit‰tsmonitoring ist nˆtig. - Termine in Beratungsstellen m¸ssen durch personelle und finanzielle Aufstockung zeitnah
verf¸gbar sein. - Generell muss eine bundeseinheitliche, mˆglichst unb¸rokratische und standardisierte
Versorgungsempfehlung mit einer zentraler Koordinierungsstelle f¸r vulnerable Gruppen wie
Menschen mit chronischer Erkrankung/ Behinderung, Migrationshintergrund, ohne festen
Wohnsitz erstellt werden.
Nachversorgung - Die traumatherapeutische Versorgung muss bundesweit ausgebaut, an spezielle vulnerable
Untergruppen (z.B. Menschen mit chronischen Erkrankungen/ Behinderung, aber auch
Menschen ohne festen Wohnsitz oder mit Migrationshintergrund etc.) angepasst und Wartezeiten
verk¸rzt werden. - Bundesweit m¸ssen einheitliche Regelungen f¸r eine schnelle und im Bedarfsfall auch
barrierefreie Wohnraumunterbringung im Anschluss an eine Akutversorgung in einer
Schutzwohnung oder Frauenhaus vereinbart werden. Hierf¸r m¸ssen auch soziale
Absicherungen bei finanzieller Abh‰ngigkeit durch Krankheit oder Abh‰ngigkeit durch
Pflegebedarf geschaffen werden. - Wohneinrichtungen und Werkst‰tten benˆtigen ein standardisiertes Gewaltschutzteam und
Gewaltschutzkonzept f¸r eine professionelle Unterst¸tzung, Versorgung, Pr‰vention und
Nachbetreuung. - Eine statistische Erfassung von Versorgungsbedarfen in Gesundheits- und Schutzeinrichtungen
ist ¸ber ein anonymes bundesweites Meldesystem notwendig.
Handlungsfeld Pr‰vention
Aufkl‰rung potentiell Betroffener - Bundesweit m¸ssen Aufkl‰rungskampagnen zielgruppengerecht intensiviert werden.
- Generell soll bereits in den Rahmenlehrpl‰nen z.B. f¸r den Ethikunterricht ¸ber sexualisierte/
h‰usliche/ Partnerschaftsgewalt und Unterst¸tzungsangebote aufgekl‰rt werden. - Als potentielle Kontaktpunkte m¸ssen Telefonnummer f¸r Beratungsstellen und
Schutzeinrichtungen an ˆffentlichen – auch f¸r vulnerable Gruppen – erreichbaren Orten wie in
der Covid-19-Pandemie dauerhaft verpflichtend aufgehangen werden (Einkaufsl‰den,
Gesundheitseinrichtungen, Universit‰ten, groflen Konzernen, Apotheken, Bahnhaltestellen und in
Bahnen).
Aufkl‰rung und Sensibilisierung potentiell Versorgender - Bei Mitarbeitenden in Gesundheitsberufen m¸ssen bundesweit verpflichtende kostenlose
Fortbildungen zur Gespr‰chsf¸hrung, Versorgung und Vermittlung an spezialisierte
Beratungsstellen oder Schutzeinrichtungen sowie Besonderheiten bei besonders vulnerablen
Gruppen (Menschen mit chronischer Erkrankung/Behinderung, Menschen ohne festen Wohnsitz,
Menschen mit Migrationshintergrund) bei h‰uslicher Gewalt durchgef¸hrt werden. Mitarbeitende
m¸ssen einen Nachweis ¸ber die regelm‰flige Teilnahme an einer solchen Veranstaltung bei den
Arbeitgebern und Berufskammern vorlegen. Laut GREVIO-Bericht von 2022 ist das
Fortbildungsangebot f¸r Mitarbeitende der Pflege oder des ‰rztlichen Bereiches noch
unzureichend. - Hierf¸r m¸ssen mehr Pr‰senz- und Online-Angebote zur Fortbildung etabliert und staatlich
finanziert werden. - Zudem sollen Fortbildungen zu sexualisierter Gewalt und Gewalt in Pflegebeziehungen
verpflichtend angeboten werden und besonders Formen, Hilfsangebote, Versorgungsstrukturen
sowie Mythen thematisieren. - Es soll eine Enge Zusammenarbeit und Aufkl‰rung ¸ber bestehende Strukturen wie dem
Kinderschutz im Falle z.B. mitbetroffener Kinder bei h‰uslicher Gewalt erfolgen. - Die T‰ter:innenarbeit muss ausgebaut werden und fl‰chendeckend etabliert werden.
- Vor allem bei mˆglichen Kontaktpunkten mit besonders vulnerablen Gruppen (Werkst‰tten,
Wohneinrichtungen, Schwerbehindertenvertretung, ambulantes Gesundheitswesen,
Krankenh‰user) muss f¸r die besondere Vulnerabilit‰t und H¸rden in der Inanspruchnahme von
Schutzeinrichtungen geschult werden.
Handlungsfeld Polizei, Strafverfolgung, Justiz - Mitarbeitende der Polizei und Justiz m¸ssen verpflichtend regelm‰flig ¸ber traumasensible (z.B.
Vernehmungen, Videovernehmungen) und gewaltbezogene Versorgung (z.B. Sorgerechtsfragen,
Schutz der Betroffenen) geschult werden und einen Nachweis ¸ber die regelm‰flige Teilnahme
vorlegen. - Es soll eine enge Zusammenarbeit zum Schutz der Betroffenen zwischen Behˆrden und
Versorgungssstrukturen unter Wahrung von Schweigepflichten erfolgen. Hierf¸r sollen auch
behˆrden¸bergreifende Fallkonferenzen stattfinden. - Betroffene sollen das Angebot einer psychosozialen Prozessbegleitung erhalten. Diese muss
auch f¸r die Bedarfe und Besonderheiten spezieller vulnerabler Gruppen wie Menschen mit
chronischer Erkrankung/ Behinderung, mit Migrationshintergrund, ohne festen Wohnsitz geschult
sein. - Es muss eine angemessene Opferentsch‰digung – gerade auch vor dem Hintergrund mˆglicher
finanzieller Abh‰ngigkeiten – gew‰hrleistet werden. - Die Antragstellung muss hierf¸r erleichtert und beschleunigt mˆglich sein. Insbesondere f¸r
spezielle vulnerable Gruppen (z.B. Menschen mit chronischer Erkrankung/ Behinderung,
Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen ohne festen Wohnsitz) m¸ssen niedrigschwellig
zielgruppengerechte Beratung und Unterst¸tzung beim z.B. Ausf¸llen von Antr‰gen ermˆglicht
werden. - Bei sexualisierter Gewalt heiflt rechtlich gerade in Hinblick auf Menschen mit
Sprecheinschränkungen oder kognitiven Einschränkungen nur „Ja“ auch „Ja“. Eine verbale
Ablehnung muss nicht erfolgen, wenn durch Kˆrpersprache oder Ausnutzung einer
Abh‰ngigkeitsbeziehung eine Ablehnung bereits ersichtlich ist. - ‹bereinstimmend mit dem GREVIO-Bericht 2022 ist ein Ausbau des Opfer- und Kinderschutzes
mˆglich. Hierbei sollte f¸r spezielle Situationen wie Entfremdung, begleiteten Umgang
sensibilisiert und der Gewaltschutz der Betroffenen Person nicht gef‰hrdet werden. F¸r
gerichtliche Anhˆrungen bei z.B. Sorgerechtsfragen sind daher getrennte Vorladungen und
Anhˆrungen notwendig. Behˆrden sollen fach¸bergreifend zusammenarbeiten und spezialisiert
wie im Berliner Modell Betroffene beraten und begleiten. - Daf¸r m¸ssen Jugend‰mter und Beratungsstellen personell und finanziell aufgestockt werden.
- Jede Behˆrde muss gem. Art. 51 der Istanbul-Konvention eine eigenst‰ndige regelm‰flige
Gef‰hrdungseinsch‰tzung im Prozess durchf¸hren. - Ein Kontakt- und N‰herungsverbot gem. Art. 53 Istanbul-Konvention muss zeitnah, zeitlich
ausreichend lang und behˆrdlich gesch¸tzt gew‰hrt werden. - Das Gewaltschutzgesetz soll dabei speziell auch f¸r besonders vulnerable Gruppen wie
Menschen mit chronischer Erkrankung/ Behinderung, Migrationshintergrund oder ohne festen
Wohnsitz Anwendung finden. - Bei notwendigen Wohnortwechseln m¸ssen Betroffene von Gewalt priorisiert behandelt werden.
- Gewaltaus¸bende sollen bei Gewalt aus einer Wohneinrichtung verwiesen werden.
- Potentielle Abh‰ngigkeitsverh‰ltnisse (z.B. von Pflegeperson/ Betreuungsperson/
Pflegenotdienst) sollen bei Bedarf unkompliziert und unb¸rokratisch ausgesetzt und ge‰ndert
werden kˆnnen. Hierf¸r ist die Vermittlung leicht verst‰ndlicher niedrigschwelliger Informationen
und Anbindung an Beratungsangebote wichtig. - F¸r gerichtliche Anhˆrungen m¸ssen physische und psychische Barrieren (z.B. durch
Kommunikationsbarrieren) durch basale Kenntnis ¸ber Kommunikationshilfen oder
Prozessbegleitung abgebaut werden. - Bei F‰llen sexualisierter/ h‰uslicher oder Gewalt in Pflegebeziehungen ist eine schnelle
rechtliche Bearbeitung zur Pr‰vention einer sekund‰ren Traumatisierung und Bereitschaft einer
richterlichen Aussage notwendig. - Zeug:innenbetreuungsstellen m¸ssen bundesweit ausgebaut und barrierefrei zug‰nglich bzw.
nutzbar sein.
Handlungsfeld Migration und Asyl - Gerade in Hinblick auf Frauen mit/ohne Behinderung und Migrationshintergrund, die h‰usliche
Gewalt erleben, soll ein Screening bereits zu Beginn des Asylverfahrens und in Asyleinrichtungen
erfolgen, um ihnen einen schnellen Schutz zukommen zu lassen. - H‰usliche Gewalt stellt hiermit einen eigenst‰ndigen Asylgrund dar.
- F¸r die Sensibilisierung und rasche Identifikation Betroffener sind geschlechtersensible
Asylverfahren notwendig. - Personal muss verpflichtend ¸ber h‰usliche Gewalt und spezielle Gewaltformen wie Gewalt in
Pflegebeziehungen, Zwangsheirat, Genitalverst¸mmelung geschult werden.
1World Health Organization (WHO). Violence against Women. (Zugriff Juli 23 2023; https://www.who.int/news-room/factsheets/detail/violence-against-women)
2United Nations. Examining Domestic Violence Around the World: The Cost of Doing Nothing. (Zugriff Juli 23 2023;
https://www.un.org/en/academic-impact/examining-domestic-violence-around-world-cost-doing-nothing)
3Bundesministerium f¸r Familie, Frauen, Senioren und Jugend. Formen der Gewalt erkennen. (Zugriff Juli 22 2023;
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/haeusliche-gewalt)
4Bundeskriminalamt. Hilflose Personen wegen Behinderung (Kˆrperlich/ geistig) oder Gebrechlichkeit/ Krankheit/ Verletzung.
Bundeskriminalamt. H‰usliche Gewalt – Bundeslagebild 2022; Wiesbaden 2023:25.
5BMI. Pressemitteilung – Straftaten gegen Frauen und M‰dchen steigen in allen Bereichen – Fast jeden Tag ein Femizid in
Deutschland. 18.11.2024 (Zugriff 10.02.2025 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/11/lagebildgeschlechtsspezifische-gewalt.html)
6IMPRODOVA. Fact Sheet – Indikatoren f¸r h‰usliche Gewalt. (Zugriff 14 Juni 2023; https://training.improdova.eu/wpcontent/uploads/2020/08/Fact_Sheet_Indikatoren_Hausliche_Gewalt_DE_Gesundheitswesen_Final.pdf)
7Walker-Descartes I. Et al. Domestic Violence and Its Effects on Women, Children, and Families. Pediatr Clin North Am. 2021
Apr;68(2):455-464.
8Deutsches Insitut f¸r Menschenrecht. Istanbulkonvention. (Zugriff 10.02.2025: https://www.institut-fuermenschenrechte.de/menschenrechtsschutz/europarat/menschenrechtsabkommen-des-europarats/istanbul-konvention)
9Institut f¸r Menschenrechte. Gewaltschutz. (Zugriff 10.02.2025: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/rechte-vonmenschen-mit-behinderungen/gewaltschutz)
10Baltes I. Frauenh‰user am Limit. ZDF Panorama 2023.