H‰usliche Gewalt und sexualisierte Gewalt stellen eines der grˆflten Gesundheitsprobleme weltweit
dar.12
Frauen mit Behinderung sind 2- 3mal h‰ufiger betroffen.34
Beinahe t‰glich wird in Deutschland eine
Person durch h‰usliche Gewalt ermordet.5
Zudem kommt es zu kˆrperlichen Gesundheitsfolgen wie –
teils nicht verheilten – Verletzungen, Behinderung und Schwangerschaftskomplikationen sowie einer
Reihe mˆglicher psychischer Folgeerkrankungen bis hin zur Suizidalit‰t.67
Ein Sonderfall ist die Gewalt in
Pflegebeziehungen und andere speziellen Abh‰ngigkeitsverh‰ltnissen bei Menschen mit chronischer
Erkrankung/ Behinderung.
Daher haben alle Staaten nach Art. 81 der Istanbul-Konvention die Pflicht, h‰uslicher Gewalt
vorzubeugen und sie zu bek‰mpfen.8
Zudem sind nach UN-BRK Art. 14 und 16 Vorkehrungen zum
Schutz der besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung zu treffen.9

Die Realit‰t ist von einer ausreichenden Versorgung meilenweit entfernt.
Daher fordern wir:
Handlungsfeld Schutz, Unterst¸tzung und Gesundheit
Akutversorgung

  1. Bundesweit fehlen 14000 Pl‰tze in Schutzeinrichtungen.10 Demzufolge m¸ssen bundesweit und
    zeitnah ausreichend finanzielle Mittel, logistische und bauliche Ver‰nderungen umgesetzt
    werden, um diese L¸cke zu schlieflen.
  2. Um niedrigschwellig Schutz zu gew‰hren, m¸ssen – auch im Sinne von Barriereabbau –
    Schutzeinrichtungen mit kurzen Anfahrtswegen geschaffen werden.
  3. Bereits der Zugang zu und die Einrichtung von Schutzeinrichtungen m¸ssen barrierefrei sein. So
    sind nach Angaben des Parit‰tischen Gesamtverbandes nur etwa 45 von 400 Frauenh‰user mit
    dem Rollstuhl zug‰nglich. Selbst in der Hauptstadt Berlin gibt es seit 2022 ein einziges
    barrierefreies Frauenhaus. Barrrierefreiheit umfasst dabei jedoch auch weitere Merkmale wie
    Seh- und Hˆrbehinderung, psychische Erkrankung, Spracheinschr‰nkungen und unsichtbare
    Behinderung.
  4. F¸r den Abbau von Barrieren muss politisch eine schnelle und b¸rokratiearme Beantragung von
    Hilfsmitteln (wie ein Pflegebett, Transferhilfen, ein Toilettenstuhl) f¸r den Verbleib auch ggf. in
    Schutzeinrichtungen ermˆglicht werden, um eine bedarfsgerechte Versorgung zu gew‰hrleisten.
  5. Neben baulichen Maflnahmen ist eine angemessene personelle Ausstattung und Schulung
    notwendig. F¸r die notwendige Vernetzung und die Kooperation mit Akteur:innen der
    angrenzenden Hilfesysteme, f¸r konzeptionelle Weiterentwicklung, Fortbildung (auch z.B. zu
    Besonderheiten der Kommunikation (nonverbal oder leichte Sprache)) und fachliche Betreuung
    aller Betroffenen sind deutlich mehr personelle Ressourcen nˆtig.
  6. Entsprechend soll pro Schutzeinrichtung eine Inklusionsstelle geschaffen werden.
  7. Geb‰rdensprachdolmetschende und andere Kommunikationshilfen m¸ssen niedrigschwellig,
    b¸rokratiearm und schnell kontaktiert werden kˆnnen und deren Finanzierung bundeseinheitlich
    geregelt werden.
  8. Es benˆtigt einheitliche Regeln f¸r die Mitunterbringung von Kindern – insbesondere m‰nnlichen
    Kindern. Hierbei m¸ssen Behˆrden und Versorgungsstellen gerade auch bei Sorgerechtsfragen
    niedrigschwellig unter Ber¸cksichtigung des Schutzes der Betroffenen miteinander kooperieren.
  9. Barrierefreiheit muss bereits beim Zugang zu und bei der Nutzung von Beratungsstellen gew‰hrt
    sein.
  10. Auch m¸ssen Gewaltschutzambulanzen sowie ambulante und station‰re Gyn‰kologie f¸r die
    zeitnahe und ¸ber kurze Anfahrtswege gerichtsfeste Spurensicherung barrierefrei zug‰nglich und
    nutzbar sein. Bisher ist die Zahl barrierefreier gyn‰kologischer Praxen je nach Bundesland
    unzureichend bis stark unzureichend.
  11. Hierbei sollte, wie im Berliner Landesaktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention
    gefordert, in Einzelf‰llen bei Menschen mit bestimmten Formen der Behinderung/ Betreuung eine
    anonymisierte Spurensicherung ohne Zustimmung von Sorgeberechtigten/ Betreuungspersonen
    mˆglich sein.
  12. In F‰llen sexualisierter Gewalt soll bei entsprechender Indikation und Betroffenenwunsch eine
    kostenfreie Notfallverh¸tung zur Verf¸gung gestellt werden.
  13. In Krankenh‰usern sollen Betroffene insbesondere vulnerabler Gruppen (Menschen mit
    chronischer Erkrankung, Migrationshintergrund) eine Begleitperson zur Unterst¸tzung mitnehmen
    kˆnnen, sofern diese nicht die Gewaltaus¸bende Person selbst ist.
  14. F¸r eine spezialisierte und bedarfsorientierte niedrigschwellige Unterst¸tzung m¸ssen
    verpflichtend in Krankenh‰usern und Wohneinrichtungen bzw. Werkst‰tten spezialisierte
    Gewaltschutzteams etabliert werden. Hierf¸r sind rechtlich bindende Vorschriften zur
    Aufgabenbefugnis, Finanzierung sowie personellen Ausstattung ‰hnlich derer bei
    Kinderschutzgruppen notwendig. Ein regelm‰fliges Qualit‰tsmonitoring ist nˆtig.
  15. Termine in Beratungsstellen m¸ssen durch personelle und finanzielle Aufstockung zeitnah
    verf¸gbar sein.
  16. Generell muss eine bundeseinheitliche, mˆglichst unb¸rokratische und standardisierte
    Versorgungsempfehlung mit einer zentraler Koordinierungsstelle f¸r vulnerable Gruppen wie
    Menschen mit chronischer Erkrankung/ Behinderung, Migrationshintergrund, ohne festen
    Wohnsitz erstellt werden.
    Nachversorgung
  17. Die traumatherapeutische Versorgung muss bundesweit ausgebaut, an spezielle vulnerable
    Untergruppen (z.B. Menschen mit chronischen Erkrankungen/ Behinderung, aber auch
    Menschen ohne festen Wohnsitz oder mit Migrationshintergrund etc.) angepasst und Wartezeiten
    verk¸rzt werden.
  18. Bundesweit m¸ssen einheitliche Regelungen f¸r eine schnelle und im Bedarfsfall auch
    barrierefreie Wohnraumunterbringung im Anschluss an eine Akutversorgung in einer
    Schutzwohnung oder Frauenhaus vereinbart werden. Hierf¸r m¸ssen auch soziale
    Absicherungen bei finanzieller Abh‰ngigkeit durch Krankheit oder Abh‰ngigkeit durch
    Pflegebedarf geschaffen werden.
  19. Wohneinrichtungen und Werkst‰tten benˆtigen ein standardisiertes Gewaltschutzteam und
    Gewaltschutzkonzept f¸r eine professionelle Unterst¸tzung, Versorgung, Pr‰vention und
    Nachbetreuung.
  20. Eine statistische Erfassung von Versorgungsbedarfen in Gesundheits- und Schutzeinrichtungen
    ist ¸ber ein anonymes bundesweites Meldesystem notwendig.
    Handlungsfeld Pr‰vention
    Aufkl‰rung potentiell Betroffener
  21. Bundesweit m¸ssen Aufkl‰rungskampagnen zielgruppengerecht intensiviert werden.
  22. Generell soll bereits in den Rahmenlehrpl‰nen z.B. f¸r den Ethikunterricht ¸ber sexualisierte/
    h‰usliche/ Partnerschaftsgewalt und Unterst¸tzungsangebote aufgekl‰rt werden.
  23. Als potentielle Kontaktpunkte m¸ssen Telefonnummer f¸r Beratungsstellen und
    Schutzeinrichtungen an ˆffentlichen – auch f¸r vulnerable Gruppen – erreichbaren Orten wie in
    der Covid-19-Pandemie dauerhaft verpflichtend aufgehangen werden (Einkaufsl‰den,
    Gesundheitseinrichtungen, Universit‰ten, groflen Konzernen, Apotheken, Bahnhaltestellen und in
    Bahnen).
    Aufkl‰rung und Sensibilisierung potentiell Versorgender
  24. Bei Mitarbeitenden in Gesundheitsberufen m¸ssen bundesweit verpflichtende kostenlose
    Fortbildungen zur Gespr‰chsf¸hrung, Versorgung und Vermittlung an spezialisierte
    Beratungsstellen oder Schutzeinrichtungen sowie Besonderheiten bei besonders vulnerablen
    Gruppen (Menschen mit chronischer Erkrankung/Behinderung, Menschen ohne festen Wohnsitz,
    Menschen mit Migrationshintergrund) bei h‰uslicher Gewalt durchgef¸hrt werden. Mitarbeitende
    m¸ssen einen Nachweis ¸ber die regelm‰flige Teilnahme an einer solchen Veranstaltung bei den
    Arbeitgebern und Berufskammern vorlegen. Laut GREVIO-Bericht von 2022 ist das
    Fortbildungsangebot f¸r Mitarbeitende der Pflege oder des ‰rztlichen Bereiches noch
    unzureichend.
  25. Hierf¸r m¸ssen mehr Pr‰senz- und Online-Angebote zur Fortbildung etabliert und staatlich
    finanziert werden.
  26. Zudem sollen Fortbildungen zu sexualisierter Gewalt und Gewalt in Pflegebeziehungen
    verpflichtend angeboten werden und besonders Formen, Hilfsangebote, Versorgungsstrukturen
    sowie Mythen thematisieren.
  27. Es soll eine Enge Zusammenarbeit und Aufkl‰rung ¸ber bestehende Strukturen wie dem
    Kinderschutz im Falle z.B. mitbetroffener Kinder bei h‰uslicher Gewalt erfolgen.
  28. Die T‰ter:innenarbeit muss ausgebaut werden und fl‰chendeckend etabliert werden.
  29. Vor allem bei mˆglichen Kontaktpunkten mit besonders vulnerablen Gruppen (Werkst‰tten,
    Wohneinrichtungen, Schwerbehindertenvertretung, ambulantes Gesundheitswesen,
    Krankenh‰user) muss f¸r die besondere Vulnerabilit‰t und H¸rden in der Inanspruchnahme von
    Schutzeinrichtungen geschult werden.
    Handlungsfeld Polizei, Strafverfolgung, Justiz
  30. Mitarbeitende der Polizei und Justiz m¸ssen verpflichtend regelm‰flig ¸ber traumasensible (z.B.
    Vernehmungen, Videovernehmungen) und gewaltbezogene Versorgung (z.B. Sorgerechtsfragen,
    Schutz der Betroffenen) geschult werden und einen Nachweis ¸ber die regelm‰flige Teilnahme
    vorlegen.
  31. Es soll eine enge Zusammenarbeit zum Schutz der Betroffenen zwischen Behˆrden und
    Versorgungssstrukturen unter Wahrung von Schweigepflichten erfolgen. Hierf¸r sollen auch
    behˆrden¸bergreifende Fallkonferenzen stattfinden.
  32. Betroffene sollen das Angebot einer psychosozialen Prozessbegleitung erhalten. Diese muss
    auch f¸r die Bedarfe und Besonderheiten spezieller vulnerabler Gruppen wie Menschen mit
    chronischer Erkrankung/ Behinderung, mit Migrationshintergrund, ohne festen Wohnsitz geschult
    sein.
  33. Es muss eine angemessene Opferentsch‰digung – gerade auch vor dem Hintergrund mˆglicher
    finanzieller Abh‰ngigkeiten – gew‰hrleistet werden.
  34. Die Antragstellung muss hierf¸r erleichtert und beschleunigt mˆglich sein. Insbesondere f¸r
    spezielle vulnerable Gruppen (z.B. Menschen mit chronischer Erkrankung/ Behinderung,
    Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen ohne festen Wohnsitz) m¸ssen niedrigschwellig
    zielgruppengerechte Beratung und Unterst¸tzung beim z.B. Ausf¸llen von Antr‰gen ermˆglicht
    werden.
  35. Bei sexualisierter Gewalt heiflt rechtlich gerade in Hinblick auf Menschen mit
    Sprecheinschränkungen oder kognitiven Einschränkungen nur „Ja“ auch „Ja“. Eine verbale
    Ablehnung muss nicht erfolgen, wenn durch Kˆrpersprache oder Ausnutzung einer
    Abh‰ngigkeitsbeziehung eine Ablehnung bereits ersichtlich ist.
  36. ‹bereinstimmend mit dem GREVIO-Bericht 2022 ist ein Ausbau des Opfer- und Kinderschutzes
    mˆglich. Hierbei sollte f¸r spezielle Situationen wie Entfremdung, begleiteten Umgang
    sensibilisiert und der Gewaltschutz der Betroffenen Person nicht gef‰hrdet werden. F¸r
    gerichtliche Anhˆrungen bei z.B. Sorgerechtsfragen sind daher getrennte Vorladungen und
    Anhˆrungen notwendig. Behˆrden sollen fach¸bergreifend zusammenarbeiten und spezialisiert
    wie im Berliner Modell Betroffene beraten und begleiten.
  37. Daf¸r m¸ssen Jugend‰mter und Beratungsstellen personell und finanziell aufgestockt werden.
  38. Jede Behˆrde muss gem. Art. 51 der Istanbul-Konvention eine eigenst‰ndige regelm‰flige
    Gef‰hrdungseinsch‰tzung im Prozess durchf¸hren.
  39. Ein Kontakt- und N‰herungsverbot gem. Art. 53 Istanbul-Konvention muss zeitnah, zeitlich
    ausreichend lang und behˆrdlich gesch¸tzt gew‰hrt werden.
  40. Das Gewaltschutzgesetz soll dabei speziell auch f¸r besonders vulnerable Gruppen wie
    Menschen mit chronischer Erkrankung/ Behinderung, Migrationshintergrund oder ohne festen
    Wohnsitz Anwendung finden.
  41. Bei notwendigen Wohnortwechseln m¸ssen Betroffene von Gewalt priorisiert behandelt werden.
  42. Gewaltaus¸bende sollen bei Gewalt aus einer Wohneinrichtung verwiesen werden.
  43. Potentielle Abh‰ngigkeitsverh‰ltnisse (z.B. von Pflegeperson/ Betreuungsperson/
    Pflegenotdienst) sollen bei Bedarf unkompliziert und unb¸rokratisch ausgesetzt und ge‰ndert
    werden kˆnnen. Hierf¸r ist die Vermittlung leicht verst‰ndlicher niedrigschwelliger Informationen
    und Anbindung an Beratungsangebote wichtig.
  44. F¸r gerichtliche Anhˆrungen m¸ssen physische und psychische Barrieren (z.B. durch
    Kommunikationsbarrieren) durch basale Kenntnis ¸ber Kommunikationshilfen oder
    Prozessbegleitung abgebaut werden.
  45. Bei F‰llen sexualisierter/ h‰uslicher oder Gewalt in Pflegebeziehungen ist eine schnelle
    rechtliche Bearbeitung zur Pr‰vention einer sekund‰ren Traumatisierung und Bereitschaft einer
    richterlichen Aussage notwendig.
  46. Zeug:innenbetreuungsstellen m¸ssen bundesweit ausgebaut und barrierefrei zug‰nglich bzw.
    nutzbar sein.
    Handlungsfeld Migration und Asyl
  47. Gerade in Hinblick auf Frauen mit/ohne Behinderung und Migrationshintergrund, die h‰usliche
    Gewalt erleben, soll ein Screening bereits zu Beginn des Asylverfahrens und in Asyleinrichtungen
    erfolgen, um ihnen einen schnellen Schutz zukommen zu lassen.
  48. H‰usliche Gewalt stellt hiermit einen eigenst‰ndigen Asylgrund dar.
  49. F¸r die Sensibilisierung und rasche Identifikation Betroffener sind geschlechtersensible
    Asylverfahren notwendig.
  50. Personal muss verpflichtend ¸ber h‰usliche Gewalt und spezielle Gewaltformen wie Gewalt in
    Pflegebeziehungen, Zwangsheirat, Genitalverst¸mmelung geschult werden.
    1World Health Organization (WHO). Violence against Women. (Zugriff Juli 23 2023; https://www.who.int/news-room/factsheets/detail/violence-against-women)
    2United Nations. Examining Domestic Violence Around the World: The Cost of Doing Nothing. (Zugriff Juli 23 2023;
    https://www.un.org/en/academic-impact/examining-domestic-violence-around-world-cost-doing-nothing)
    3Bundesministerium f¸r Familie, Frauen, Senioren und Jugend. Formen der Gewalt erkennen. (Zugriff Juli 22 2023;
    https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/haeusliche-gewalt)
    4Bundeskriminalamt. Hilflose Personen wegen Behinderung (Kˆrperlich/ geistig) oder Gebrechlichkeit/ Krankheit/ Verletzung.
    Bundeskriminalamt. H‰usliche Gewalt – Bundeslagebild 2022; Wiesbaden 2023:25.
    5BMI. Pressemitteilung – Straftaten gegen Frauen und M‰dchen steigen in allen Bereichen – Fast jeden Tag ein Femizid in
    Deutschland. 18.11.2024 (Zugriff 10.02.2025 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/11/lagebildgeschlechtsspezifische-gewalt.html)
    6IMPRODOVA. Fact Sheet – Indikatoren f¸r h‰usliche Gewalt. (Zugriff 14 Juni 2023; https://training.improdova.eu/wpcontent/uploads/2020/08/Fact_Sheet_Indikatoren_Hausliche_Gewalt_DE_Gesundheitswesen_Final.pdf)
    7Walker-Descartes I. Et al. Domestic Violence and Its Effects on Women, Children, and Families. Pediatr Clin North Am. 2021
    Apr;68(2):455-464.
    8Deutsches Insitut f¸r Menschenrecht. Istanbulkonvention. (Zugriff 10.02.2025: https://www.institut-fuermenschenrechte.de/menschenrechtsschutz/europarat/menschenrechtsabkommen-des-europarats/istanbul-konvention)
    9Institut f¸r Menschenrechte. Gewaltschutz. (Zugriff 10.02.2025: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/rechte-vonmenschen-mit-behinderungen/gewaltschutz)
    10Baltes I. Frauenh‰user am Limit. ZDF Panorama 2023.

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