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Von 2018 bis 2023 wurde die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland zum zweiten Mal vom UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Ausschuss) geprüft.

Für die Prüfung der Umsetzung der UN-BRK in einem Vertragsstaat ist der Ausschuss auf Informationen verschiedener Akteur*innen angewiesen. Neben dem Bericht des zu prüfenden Staates greift der Ausschuss dabei unter anderem auf eingereichte Dokumente von Nationalen Menschenrechtsinstitutionen, unabhängigen Überwachungsmechanismen nach Artikel 33 Absatz 2 sowie Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen zurück.

Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat jedoch in Deutschland, seit dem letzten Staatenbericht, wieder mehr als deutlich nachgelassen und in der Abwägung unterschiedlicher politischer Prioritäten hat die Konvention spürbar an Gewicht verloren. Ein echter Paradigmenwechsel in Politik und Gesellschaft hin zu Inklusion und Selbstbestimmung ist auch 14 Jahre nach Inkrafttreten der UN-BRK nicht festzustellen.

In Deutschland besteht aus Sicht des Allgemeinen Behindertenverbandes in Deutschland e.V. (ABiD) immer noch ein zu eindeutig ausgebautes System von Sonderstrukturen – sowohl in der schulischen Bildung und bei der Beschäftigung in Werkstätten als auch in Form von großen stationären Wohneinrichtungen. Zwar wird viel über Inklusion diskutiert, aber die Umsetzung durch Taten ist nicht konsequent genug. Des Weiteren ist das Umsetzungshandeln immer noch nicht konsequent am Prinzip des selbstbestimmten Lebens orientiert. Noch immer herrschen Denkmuster vor, die am medizinischen Modell von Behinderung orientiert sind. Das zeigt sich unter anderem unzweideutig in der Gesundheitspolitik.

Auch dem Prinzip „Nicht über uns ohne uns“ wird die Politik und Umsetzung nicht gerecht. Es fehlt in sehr vielen Fällen die Einbeziehung der Betroffenen und Ihrer Selbstvertretungsorganisationen zur politischen und verwaltungstechnischen Entscheidungsfindungen und Vorhaben.

Zusammenfassend bleibt dem ABiD nur festzustellen, dass der Vertragsstaat bei Weitem nicht alles Notwendige und Mögliche unternimmt, um die Konvention umzusetzen. Die verfügbaren Mittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK wurden und werden weiterhin nicht ausgeschöpft.