NewsTicker: „Bestandsrentner“ haben keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Erwerbsminderungsrente
Seit 2018/2019 werden die Erwerbsminderungsrenten auf Grundlage einer Berechnungsmethode ermittelt. Für Empfänger der Leistung hat sich die Höhe ihrer Rente seither deutlich verbessert. Wie nun der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden hat, haben sogenannte „Bestandsrentner“, die bereits vor diesem Stichtag Erwerbsminderungsrente beantragt oder bezogen haben, keinen Anspruch darauf, dass auch ihre Rentenhöhe nach den neuen, erheblich günstigeren Maßstäben neu berechnet wird. Ihre Rente wird weiterhin auf dem Fundament der Gesetzeslage, wie sie vor 2018 galt, ermittelt. Nach Ansicht der Richter verstößt dies nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Das BSG verweist in diesem Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach kein grundsätzlicher Anspruch besteht, in den Genuss von Gesetzesänderungen zu kommen, wenn Entscheidungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Regelungsanpassungen getroffen wurden. Daher haben Erwerbsminderungsrentner, deren Rentenzahlung vor dem Jahr 2018/2019 begonnen hat, kein Anrecht darauf, dass ihre Bezüge nach den jetzt gültigen Wortlauten der entsprechenden Paragrafen neu berechnet werden.
Quelle: Urteil des BSG vom 10.11.2022, Az.: B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R
Autor: Dennis Riehle