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Funktionelle Sehbehinderung bedingt nicht den gleichen GdB wie eine organische Augenfunktionsstörung

Wer über eine funktionelle (psychisch-neurologisch bedingte) Sehstörung hinaus einen höheren Grad der Behinderung (GdB) geltend machen möchte, muss hierfür den Nachweis eines organischen Befundes vorlegen. Dies gilt auch für rückwirkend gelten gemachte Ansprüche. Mit dieser Entscheidung hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts eine Entscheidung der Vorinstand aufgehoben. Nach Ansicht der Richter des BSG kann ein Patient, der eine seit Jahren bestehende Sehbehinderung geltend macht und hierfür einen höheren GdB macht, nicht darauf verweisen, dass die Störung rein psychogener Natur ist. Vielmehr muss er für den Nachweis eines äquivalenten GdB einen morphologischen Befund vorweisen, also eine organisch-augenärztliche Ursache. Andernfalls steht dem Betroffenen nicht der GdB zu, der in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen für eine gleichlautende Sehstörung pathogenen Ursprungs vorgesehen ist. Eine psychisch-neurologische Sehbehinderung ist also in der Bewertung durch das Schwerbehindertenrecht auch trotz langjährig bestehender Einschränkung nicht mit einer krankhaften Funktionsstörung des Auges gleichzusetzen.

Quelle: Bundessozialgericht, 9. Senat, Entscheidung vom 27.10.2022, Az.: B 9 SB 4/21 R

Autor: Dennis Riehle