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Bundessozialgericht: (Schwer-)behinderte Menschen haben bei Sozialhilfebezug Anspruch auf Hilfestellung bei der Wohnungssuche

Erhält ein (schwer-)behinderter Mensch Leistungen des Sozialamtes (beispielsweise Sozialhilfe), hat er Anspruch darauf, dass der Leistungsträger ihn bei der Suche nach einer neuen Wohnung unterstützt, sofern das Amt überzeugt ist, dass die derzeitige Wohnung für den Bedarf der (schwer-)behinderten Person zu groß oder zu teuer ist. Unterlässt der Leitungserbringer eine konkrete Hilfestellung bei der Vermittlung einer passenden Wohnung, hat der Leistungsempfänger weiterhin Anspruch, in seiner bisherigen Wohnung verbleiben zu dürfen. Dies hat das Bundessozialgericht festgestellt. Die Richter urteilten demnach, „dass Menschen mit Behinderungen besondere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben können“. Persönliche Beeinträchtigungen könnten „zu einer erheblichen Einschränkung oder Verschlossenheit des Wohnungsmarktes“ führen. Deshalb sei „durch den Leistungsträger eine individuelle Hilfestellung geboten, um eine Wohnung zu finden“. Werde vom Amt keine Hilfe angeboten oder könne der Leistungsträger auch keine günstigere Wohnung finden, sei „grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der (gegenwärtigen) Wohnung auszugehen“, so die Richter abschließend.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.10.2022, Az.: B 8 SO 7/21 R

Autor: Dennis Riehle