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Behinderte Menschen haben weitgehendes Wahlrecht bei Hilfsmitteln

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat das Wahlrecht behinderter Menschen bei der Auswahl von Hilfsmitteln gestärkt. Ihnen komme ein umfangreiches Mitbestimmungsrecht zu. Konkret ging es um die Frage, ob die Krankenkasse für einen querschnittsgelähmten Patienten, der bislang einen Aktivrollstuhl mit mechanischem Handbike benutzte und aufgrund von Kraftmangel nun beantragt hatte, ihm ein elektrisches Zuggerät zur Unterstützung zu bezahlen. Die Versicherung lehnte ab und verwies den Betroffenen auf einen Elektrorollstuhl. Das Gericht verpflichtete die Kasse nun aber zur Übernahme des Zusatzteils, denn dem Patienten stehe ein breites Selbstbestimmungsrecht zu. Wunsch- und Wahlrecht seien vollständig abzubilden. Im Urteilstext heißt es dazu: „Die Leistung müsse dem Berechtigten viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern“.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.9.2022, Az.: L 16 KR 421/21

Autor: Dennis Riehle