Satzung des Allgemeinen Behindertenverbandes in Deutschland e.V.

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland „Für Selbstbestimmung und Würde“ e.V. (ABiD)
Soweit sinnvoll und zur Kennzeichnung ausreichend, kann eine der Abkürzungen „ABiD “ oder „Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland“ (ABiD) rechtswirksam verwendet werden.
2. Der Verein ist unter der Nr. 13014 Nz in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.  
3. Sitz des Vereins ist Berlin.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Vereinszweck ist die Förderung der Selbstbestimmung und Hilfe für Behinderte im Rahmen der Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die öffentliche und politische Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen und Betroffenen, um die volle Teilhabe am Leben der Gemeinschaft auf allen Ebenen zu erreichen. Dazu können unter anderem Projekte und Zweckbetriebe initiiert und betrieben werden.
3. Der Verein ist parteilich, religiös, ethnisch und weltanschaulich unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 bis 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden; bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Die  Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine Anteil am Vereinsvermögen.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verbandsvorstand mit einfacher Mehrheit. Beantragen juristische Personen die Mitgliedschaft so entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung gewachsener Organisationsstrukturen. Die Aufnahme von juristischen Personen als Mitglied soll nicht erfolgen, wenn eine Eingliederung in die Organisationsstruktur des Vereins durch den Beitritt zu einem bereits bestehenden Vereinsmitglied möglich und zumutbar ist.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt der Verbandstag fest.
4. Auf Beschluss des Verbandsvorstandes können außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Ihre Mitgliedschaft kann zeitlich begrenzt werden.
5. Ordentlichen Mitgliedern sowie Bürgern, die sich um die Erfüllung der Ziele des Verbandes in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann auf Beschluss des Verbandstages die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.

§ 4 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:
a) der Verbandstag,
b) der Verbandsvorstand,
c) die Finanzkontrolleure
2. Der Verbandstag kann die Einrichtung weiterer Vereinsorgane beschließen und diesen besondere Aufgaben übertragen.

§ 5 Verbandstag

1. Der Verbandstag ist mindestens zweijährig durch den Vorstand einzuberufen.
Stimmberechtigt nehmen am Verbandstag teil:
a) der Verbandsvorstand
b) Delegierte als Vertreter der dem Verein angehörenden juristischen Personen, soweit es sich um Personenvereinigungen handelt,
c) die Mitglieder selbst oder deren gesetzliche Vertreter für alle übrigen Mitglieder des Vereins.
2. Die Zahl der Delegierten im Sinne von § 5 Nr.1b richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die an den Verband direkt Beiträge gezahlt werden. Delegiertenschlüssel: bis erste 100 Mitglieder = 2 Delegierte, je weitere 100 Mitglieder = 1 Delegierter.
3. Die Einladung zum Verbandstag erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Delegiertenschlüssels mit einer Landungsfrist von mindestens 3 Monaten.

§ 6 Vorstand und Vertretung des Vereins

1. Der Vorstand wird vom Verbandstag jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht mindestens aus der/dem Vorsitzenden, 3 stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister(in). Weiteres regelt die Wahlordnung. Er führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemäß § 6 Nr.1 durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
3. Der Verbandsvorstand tagt auf Einladung des Vorsitzenden in der Regel vierteljährlich. Auf Beschluss des Verbandsvorstandes können weitere Personen mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Näheres über den Ablauf, die Tagesordnung und die Beschlussfassung regelt die Geschäftsordnung.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 7 Zuständigkeit des Verbandstages

1. Der Verbandstag entscheidet insbesondere über:
a) die Wahl des Verbandsvorstandes,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der geschäftsführenden Organe,
c) die Neufestsetzung des Vereinsbeitrages
d) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
e) die Änderung der Vereinssatzung,
f) die Wahl der Finanzkontrolleure.
2. Beschlüsse des Verbandstages, sofern in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Delegierte nach § 5 Nr. 1b haben zum Zwecke der Abstimmung die Zahl der Stimmen, die sich aus dem Delegiertenschlüssel nach § 5 Nr. 2 ergibt.
3. Beschlüsse über die Änderung der Vereinsatzung und zur Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
4. Eine Stimmrechtsübertragung ist zulässig, soweit die Stimmrechtsübertragung schriftlich erfolgt. Wird im Falle eine Abstimmung von der Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung Gebrauch gemacht, ist der schriftliche Nachweis über die Übertragung dem Versammlungsprotokoll beizufügen.  

§ 8 Versammlungsprotokoll

1. Über den Ablauf des Verbandstages ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen und von den Versammlungsleitern sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Zahl der Erschienen, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse enthalten. Gestellte Anträge sind in ihrem Wortlaut nach aufzunehmen und Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig festzuhalten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch schriftliche Erklärung jeweils zum Kalenderjahresende beendet werden. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 3 Monate vor Beendigung der Mitgliedschaft dem Vorstand zugegangen sein.
2. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Verbandvorstand Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung des Verbandsvorstandes kann der Ausgeschlossene den Verbandstag anrufen. Dieser entscheidet endgültig. Dem betreffenden Mitglied steht es frei, gegen die abschließende Entscheidung des Verbandstages den Rechtsweg zu beschreiten.

§ 10 Finanzkontrolleure

1. Die Finanzkontrolleure überprüfen die gesamte Finanzwirtschaft des Vereins.
2. Sie erstatten auf Grundlage ihrer Überprüfung dem Verbandstag Bericht und beantragen eine Beschlussfassung über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.
3. Über die Zahl der zu wählenden Finanzkontrolleure bestimmt der Verbandstag.
4. Den Finanzkontrolleuren ist auf Verlangen die beratende Teilnahme an den Vorstandssitzungen zu gestatten.

§ 11 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen formeller Art, die den Inhalt der Satzung nicht verändern, auf Verlangen gegenüber Behörden vorzunehmen. Die Mitglieder sind umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen kein Widerspruch von Seiten der Mitglieder, tritt die Änderung in Kraft.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im übrigen gilt § 7 Nr. 3.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins seinen Landesverbänden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

Beschlossen vom VIII. ordentlichen Verbandstag am 14.09.2002

Der Verband

ist ein parteilich, religiös, ethnisch und weltanschaulich unabhängiger Selbsthilfeverband
beim Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister unter Nr. 13014 Nz eingetragen
mit aktuellem Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften I Berlin vom 02. Oktober 2001 wegen seiner gemeinnützigen Zwecke als besonders förderungswürdig anerkannt.
mit dem Zweck:

der Förderung der Selbstbestimmung und Hilfe für Behinderte sowie die öffentliche und politische Vertretung von Menschen mit Behinderungen und Betroffenen
und dem Profil:

eines Zusammenschlusses behinderter Menschen, ihrer Angehörigen und Freunde, unabhängig von der Art der Behinderung
Hilfe zur Selbsthilfe erfolgt unabhängig von Verbandszugehörigkeit
Unsere Mitgliedsvereine sind juristisch selbständig und souverän in ihrer Verbandsarbeit
Strukturen:

Bundesverband mit Vorstand und Geschäftsstelle
Mitgliedsverbänden und ihren Untergliederungen
Mitgliedschaft im ABiD e. V.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden

Eingetragen / letzte Änderung: am 2. Oktober 2001                    
Beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vereinsregister Nr. 13014 Nz  
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